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- Reparatur, Aufarbeiten, Restaurierung von Altmöbeln
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- Anfertigung von Kinderspielzeug und Kleinmöbeln
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- Restaurierung alter Flechtstühle
- Polsterarbeiten an Stühlen mit Textil und Leder
Wirtschaftlicher Vorteil – Anrechnung Ausgleichsabgabe
Aufträge an uns vergeben und Geld sparen
Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern sind nach dem Sozialgesetzbuch (§ 77 SGB IX) verpflichtet, mindestens fünf Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.
Die Ausgleichsabgabe lässt sich durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen reduzieren: 50 Prozent des in Rechnung gestellten Lohnanteils können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 140 SGB IX). Dazu weisen wir die Höhe der erbrachten Arbeitsleistung auf der Rechnung aus.
Berechnung:
Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung Abgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
Weniger als 5 – 3 Prozent 105,- € monatlich -> 1.260,00 € jährlich
Weniger als 3 – 2 Prozent 180,- € monatlich -> 2.160,00 € jährlich
Weniger als 2 Prozent 260,- € monatlich -> 3.120,00 € jährlich
Die können Sie sich – mit uns - sparen, denn unsere Einrichtung ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen. Vergeben Sie Aufträge an uns, können Sie bis zu 50% des Rechnungsbetrages bei Dienstleistungen auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Nur 7% Mehrwertsteuer
Da wir ausschließlich steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dienen, kommt der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7% zum Tragen.
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